Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pelagisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter verwendet.
Änderungsverlauf
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
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08.07.2010 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (BGBl. I 904)
BGBl. 2010 I S. 904
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